Suchfunktion
Dolmetscher und Übersetzer
Dolmetscher und Übersetzer beherrschen mindestens zwei Sprachen und sorgen dafür, dass sich Menschen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander verständigen können. Dolmetscher übersetzen mündlich, Übersetzer tun dies schriftlich. Die Gerichtssprache ist deutsch. Wird vor Gericht unter Beteiligung von Personen verhandelt, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, so ist ein Dolmetscher hinzuzuziehen.
Die Entschädigung für Dolmetscher und Übersetzer richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Die Vergütung für Dolmetscher wird nach Stunden, die für Übersetzer nach Umfang und Schwierigkeit des schriftlichen Textes bemessen. Daneben können Fahrtkostenersatz und Entschädigung für bestimmte Aufwendungen beantragt werden.
Zur Sprachübertragung für gerichtliche Angelegenheiten können Dolmetscher und Übersetzer öffentlich
bestellt und vereidigt werden, wenn sie die erforderliche Sachkunde und persönliche Eignung dafür besitzen. Diese
Voraussetzungen werden von der Verwaltung des Landgerichts geprüft. Dazu ist ein Antrag erforderlich, der bei der Präsidentin
bzw. beim Präsidenten des Landgerichts gestellt werden muss.
Am 01.01.2023 ist das (Bundes-) Gesetz über die allgemeine Beeidigung von gerichtlichen Dolmetschern – Gerichtsdolmetschergesetz (GDolmG) – in Kraft getreten. Seitdem gelten zudem neue Landesvorschriften zur Anpassung des Landesrechts an das Gerichtsdolmetschergesetz. Informationen zur neuen Rechtslage und Antragstellung sind unter service-bw.de veröffentlicht.
Weitere Informationen finden Sie auch hier.
Nähere Informationen zum Zulassungsverfahren gibt ein Merkblatt, das Sie
herunterladen können.
Außerdem stellen wir hier verschiedene Antragsvordrucke zur Verfügung:
Antrag
auf allgemeine Beeidigung
Antrag
auf Änderung einer Beeidigung
Antrag
auf Verlängerung der Beeidigung
Antrag
auf vorübergehende Aufnahme in das Verzeichnis
Sollten Sie bereits beeidigter Dolmetscher oder Übersetzer sein und sich aufgrund der Gesetzesänderung neu beeidigen lassen wollen, müssen Sie einen Antrag auf allgemeine Beeidigung stellen. Die Beeidigung ist auf 5 Jahre befristet, kann jedoch mit dem „Antrag auf Verlängerung der Beeidigung“ verlängert werden.
Informationen über die Staatliche Prüfung für Übersetzer und Dolmetscher erhalten Sie unter: https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/international/seiten/fachpruefung-uebersetzer-dolmetscher/
Ansprechpartnerinnen im Hause
für das Zulassungsverfahren:
Frau Falk, Zimmer 4.013,
Tel. 0781 / 933-1127,
Verzeichnis der Dolmetscher und Übersetzer:
- Seit 01.01.2010 gibt es eine bundesweite Datenbank (DÜD),
über die man auch Informationen bezüglich der beim Land-
gericht Offenburg zugelassenen Dolmetscher und Übersetzer
erhält, die ihrer Veröffentlichung im Internet zugestimmt haben.
Bitte hier anklicken:
http://www.justiz-dolmetscher.de/
Entschädigungsstelle für Dolmetscher
und Übersetzer im Hause:
Die Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dolmetschern/Übersetzern und Schöffen erfolgt durch
- Frau Rexter und Frau Buchholz,
1. Obergeschoss, Zimmer 2.003,
Tel. 0781 / 933-1140.
Die Entschädigungsbeträge werden grundsätzlich bargeldlos ausbezahlt.

