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Der Zivilprozess

Die Organisation zivilrechtlicher Rechtsfindung ist im Gerichtsverfassungsgesetz, das zivilprozessuale Verfahren in der Zivilprozessordnung geregelt.

Wenn die Richter beim Landgericht in erster Instanz tätig werden, entscheiden sie als Einzelrichter (1 Berufsrichter), als Zivilkammer (3 Berufsrichter) oder als Kammer für Handelssachen (1 Berufsrichter als Vorsitzender, 2 Handelsrichter als Laienrichter /ehrenamtliche Richter).
Soweit das Landgericht als zweitinstanzliches Gericht tätig wird, entscheiden die Richter mit wenigen Ausnahmen als Zivilkammer (3 Berufsrichter).

Weitere Informationen:

Schlichtungsverfahren

Erstinstanzliche Verfahren

Zweitinstanzliche Verfahren

Handelssachen

Rechtsmittel



Die Zivilkammern beim Landgericht Offenburg:

Beim Landgericht Offenburg gibt es 5 Zivilkammern und 1 Kammer für Handelssachen (ZK 5).

Alle Zivilkammern entscheiden in erstinstanzlichen Verfahren. Die Zivilkammer 1 ist daneben für Berufungen gegen Urteile der Amtsgerichte in allgemeinen Zivilsachen zuständig.

Beschwerdeverfahren werden von der Zivilkammer 4 bearbeitet.

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