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Herzlich willkommen auf den Internetseiten des Landgerichts Offenburg
Anschrift:
Landgericht Offenburg
Hindenburgstraße
5
77654 Offenburg
Telefon / Fax / E-Mail:
Telefon
Zentrale: 0781 / 933 - 0
Apostillen, Überbeglaubigungen:
0781 / 933 - 1121
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Zivilsachen: 0781 / 933 - 1170
Strafsachen: 0781 / 933 - 1190
Verwaltungsangelegenheiten: 0781 / 933 - 1180
Poststelle@LGOffenburg.justiz.bwl.de
- kein fristwahrender Eingang ! -
Wichtiger Hinweis:
Es ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, bei den Gerichten mit einfacher E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können wirksam nur schriftlich, per Telefax, zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder über die zugelassenen Wege für den elektronischen Rechtsverkehr vorgenommen werden.
Nähere Hinweise dazu, wie Sie elektronisch mit dem Gericht korrespondieren können, entnehmen Sie bitte der Seite https://ejustice-bw.justiz-bw.de/ .
Achtung, Änderungen im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019:
Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.05.2019
darüber informiert, dass Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.
Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen.
Insbesondere beim elektronischen Rechtsverkehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen
Zahlungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische
Kostenmarke.
Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop
mit Warenkorbfunktion auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder
Überweisung zur Verfügung.
Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in
der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche
Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen
ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.
Die deutsch-französische Kontaktstelle für Justizfragen im Zentrum für Europäischen Verbraucherschutz e.V. in Kehl bietet kostenlose und zweisprachige Rechtsberatung in allen Rechtsgebieten.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Service.