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Herzlich willkommen auf den Internetseiten des Landgerichts Offenburg



               Anschrift:

               Landgericht Offenburg   
               Hindenburgstraße 5                
               77654 Offenburg

 

Telefon / Fax / E-Mail:

Telefon

Zentrale:  0781 / 933 - 0

Apostillen, Überbeglaubigungen:
0781 / 933 - 1121

Eine vollständige Telefonliste des Landgerichts erhalten Sie
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Fax

Zivilsachen:  0781 / 933 - 1170
Strafsachen:  0781 / 933 - 1190
Verwaltungsangelegenheiten:  0781 / 933 - 1180

E-Mail

Poststelle@LGOffenburg.justiz.bwl.de

- kein fristwahrender Eingang ! -

Wichtiger Hinweis:

Es ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich, bei den Gerichten mit einfacher E-Mail Klage zu erheben, Anträge zu stellen, Rechtsmittel einzulegen oder sonstige Prozesserklärungen abzugeben. Derartige Prozesshandlungen können wirksam nur schriftlich, per Telefax, zur Niederschrift vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder über die zugelassenen Wege für den elektronischen Rechtsverkehr vorgenommen werden.

Nähere Hinweise dazu, wie Sie elektronisch mit dem Gericht korrespondieren können, entnehmen Sie bitte der Seite https://ejustice-bw.justiz-bw.de/ .



Achtung, Änderungen im Zahlungsverkehr zum 01.09.2019:

Das Ministerium für Justiz und für Europa Baden-Württemberg hat mit Schreiben vom 03.05.2019 darüber informiert, dass Zahlungen mit Scheck ab dem 01.09.2019 nicht mehr zulässig sind.
Die elektronische Kostenmarke ist seit dem 22.08.2018 in Baden-Württemberg als weitere Zahlungsmöglichkeit zugelassen. Insbesondere beim elektronischen Rechtsverkehr bietet dieses moderne Zahlungsmittel Vorteile gegenüber den bisherigen Zahlungsmöglichkeiten. Auch für eilbedürftige Verfahren, die einen Kostenvorschuss erfordern, eignet sich die elektronische Kostenmarke.
Der Erwerb von elektronischen Kostenmarken (über frei wählbare Beträge) erfolgt über einen bedienerfreundlichen Webshop mit Warenkorbfunktion auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php). Als Zahlungsarten stehen Kreditkarte oder Überweisung zur Verfügung.
Nach Artikel 2 der Verordnung des Justizministeriums zur Änderung der Verordnung zur Einschränkung des baren Zahlungsverkehrs in der Justiz vom 05.08.2018 sind Scheckzahlungen ab 01.09.2019 auf die wenigen Fälle beschränkt, in denen spezialgesetzliche Bestimmungen (z. B. § 69 Absatz 2 ZVG) Scheckzahlungen ausdrücklich vorsehen. In allen anderen Fällen werden Scheckzahlungen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich sein; eine Vorlage an die Landesoberkasse ist nicht mehr zulässig.

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