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Bekanntmachung des Justizministeriums zum elektronischen Rechtsverkehr in Baden-Württemberg
I. Anwendungsbereich
Diese Bekanntmachung gilt für den elektronischen Rechtsverkehr nach § 8a des Handelsgesetzbuches, § 156 des Genossenschaftsgesetzes, § 5 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes, § 41a der Strafprozessordnung, § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 135 der Grundbuchordnung.
Für den elektronischen Rechtsverkehr nach § 130a der Zivilprozessordnung, § 46c des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65a des Sozialgerichtsgesetzes,§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52a der Finanzgerichtsordnung gilt die Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung. Weitere Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr in diesen Bereichen finden Sie auf www.ejustice-bw.de.
II. Verfahren nach § 41a der Strafprozessordnung und § 110a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Nach § 11 der Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (LERVVO) vom 21. März 2018 (GBl. S. 120) wird bekannt gemacht, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie für die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte und Staatsanwaltschaften olgende technische Anforderungen gelten:
1. Zulässige Dateiversionen sind
a. PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2, PDF/UA und
b. TIFF Version 6;
2. es werden begrenzt
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte;
3. zulässige physikalische Datenträger sind
a. DVD und
b. CD;
4. qualifizierte elektronische Signaturen am elektronischen Dokument sind nach den folgenden
Vorgaben anzubringen
a. nach dem Standard CMS Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur
("detached signature"),
b. nach dem Standard PDF Advanced Electronic Signatures (PAdES) als eingebettete Signatur
("inline signature") gemäß ETSI EN 319 142-1 v1.1.1 oder ETSI TS 103 172 v2.2.2
oder
c. nach den Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen des Durch-
führungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur
Festlegung
von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und
fortgeschrittener
Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel
37 Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über
elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
anerkannt
werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37).
III. Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregistersachen
Nach § 4 der Landes-Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (LERVVO), vom 21. März 2018
(GBl. S. 120) wird bekannt gegeben, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente an
die Gerichte sowie für die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese Gerichte folgende
Anforderungen gelten:
1. Die Gerichte sind über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) als elektronische
Poststelle erreichbar. Informationen zur Software zur Nutzung des EGVP sind unter https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/index.php verfügbar.
2. Für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer werden folgende
personenbezogene Daten dauerhaft gespeichert:
• Name und Vorname
• gegebenenfalls die Organisation
• Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich einer E-Mail-Anschrift)
• Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungsschlüssel
• persönliche Kennungen und Kennwörter
Die Daten sind vom Inhaber des Postfaches bei Änderungen zu aktualisieren.
3. Qualifizierte elektronische Signaturen am elektronischen Dokument sollen nach dem Standard CMS Advanced Electronic
Signatures (CAdES) als angefügte Signatur ("detached signature") angebracht werden.
Die separate Signaturdatei und die signierte Datei müssen bis auf ihre Endung den gleichen Dateinamen
tragen.
P7m-Signaturen sind nicht zugelassen.
4. Zulässige Dateiversionen sind
a. PDF 1.0 bis 2.0
b. TIFF Version 6 oder niedriger mit folgender Einschränkung: Auflösung 300 dpi,
schwarz-weiß, Text, Komprimierung CCITT Group 4, multipage TIFF bei
mehrseitigen Dokumenten
c. XML, Format XJustiz 1.18.1 nebst entsprechendem Fachmodul XRegister
5. Zusätzliche Anforderungen für die Weiterverarbeitung
a. Dokumente sollen grundsätzlich einzeln und unter ihrer spezifischen Dokumentart und nicht als
Mehrfachdokument
eingereicht werden. Dies gilt zwingend für folgende Dokumentarten:
• Gesellschafterlisten
• Liste der Aufsichtsratsmitglieder
• Gesellschaftsvertrag/Satzung/Statut (mit notarieller
Übereinstimmungsbescheinigung)
• Dauervollmachten (jede einzeln)
• sonstige Dokumente bzw. Dokumente zum internen Gebrauch:
- Urkunden aus dem Privatbereich (Erbschein, öffentliches Testament oder Erbvertrag, Heiratsurkunde,
- Adoptionsurkunde, Bestallungsurkunden usw.
- Geschäftsanteilsübertragungsverträge
- Staatliche Genehmigungen.
Da von den zum Register eingereichten elektronischen Dokumenten Ausdrucke und amtliche
Ausdrucke nach den Formvorschriften der jeweiligen Registerverordnungen erteilt werden
müssen,
dürfen in den Dokumenten und in Beglaubigungsvermerken zu den Dokumenten keine
Daten nur
durch Bezugnahme auf Daten der beigefügten Signaturdatei aufgenommen werden.
b. Bei der Übermittlung von Dokumenten ist im Betreff der Nachricht das gerichtliche Aktenzeichen,
gefolgt von dem aktuellen Namen des Rechtsträgers anzugeben.<
c. Mit der OSCI-Nachricht muss im Falle einer Anmeldung eine XML-Datei (technische Anforderungen
siehe oben zu Ziffer 4) übermittelt werden mit mindestens folgenden Angaben:
- das gerichtliche Aktenzeichen, bei Neueingängen die Angabe RegNEU
- die schlagwortartige Bezeichnung des Gegenstands der Anmeldung
- die aktuelle Firma bzw. der aktuelle Name des Rechtsträgers, bei Neuanmeldungen die beantragte Firma
bzw. der beantragte Name des Rechtsträgers - die Bezeichnung der Person des Einreichers der Anmeldung.
Werden mit der OSCI-Nachricht ausschließlich andere Dokumente übermittelt, so kann von der
zusätzlichen Übermittlung der XML-Datei abgesehen werden, wenn die Angaben sich in anderer
Form aus der Nachricht ergeben. Dies gilt auch für Anmeldungen, die entgegen § 12 Abs. 1 HGB
nicht in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden müssen.
6. Es werden begrenzt
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte.
Bei Überschreiten der Grenze kann das Dokument auf DVD bzw. CD-ROM beim
zuständigen
Registergericht eingereicht werden.
IV. Grundbuchverfahren
Nach § 4 der Verordnung des Justizministeriums zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs
und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren (ERGA-VO), vom 20. Dezember 2011
(GBl. 2012 S.11) wird bekannt gegeben, dass für die Übermittlung elektronischer Dokumente an die
grundbuchführenden Amtsgerichte sowie für die Bearbeitung elektronischer Dokumente durch diese
Gerichte folgende Anforderungen gelten:
1. Die Gerichte sind über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) als elektronische
Poststelle erreichbar. Informationen zur Software zur Nutzung des EGVP sind unter
https://egvp.justiz.de/Drittprodukte/index.php verfügbar.
2. Für die datenschutzgerechte Administration elektronischer Postfächer werden folgende personen-
bezogene Daten dauerhaft gespeichert:
- Name und Vorname
- gegebenenfalls die Organisation
- Anschrift und Telekommunikationsverbindungen (einschließlich einer E-Mail-Anschrift)
- Signatur- und gegebenenfalls Verschlüsselungsschlüssel
- persönliche Kennungen und Kennwörter.
Die Daten sind vom Inhaber des Postfaches bei Änderungen zu aktualisieren.
3. Qualifizierte elektronische Signaturen am elektronischen Dokument sollen nach dem Standard CMS
Advanced Electronic Signatures (CAdES) als angefügte Signatur ("detached signature")
angebracht
werden.
Die separate Signaturdatei und die signierte Datei müssen bis auf ihre Endung den gleichen
Dateinamen tragen.
P7m-Signaturen sind nicht zugelassen.
4. Zugelassene Formate
a. PDF 1.0 bis 1.7, PDF/A-1
b. TIFF Version 6
c. XML, Format XJustiz nebst entsprechendem Fachmodul XGrundbuch.
5. Zusätzliche Anforderungen für die Weiterverarbeitung
a. Dokumente sind einzeln und unter ihrer spezifischen Dokumentenart und nicht als Mehrfach-
dokument einzureichen.
Dies gilt zwingend für folgende Dokumentenarten:
-
- AntragsschreibeN
- Belastungsurkunde
- Erbbaurechtsbegründung
- Erwerbsurkunde
- Löschungsurkunde
- Rechtsnachfolge
- Teilungserklärung
- Vertretungsnachweis
- Öffentlich-rechtliche Genehmigung oder Beglaubigung
- Sonstige Urkunde oder Unterlage.
Das EGVP soll nur als Transportmittel für die elektronischen Dokumente benutzt
werden.
Jede EGVP-Nachricht muss mindestens ein Dokument enthalten.
Pro EGVP-Nachricht sollen nur Dokumente übermittelt werden, die zu ein und demselben
Vorgang gehören.
Dateinamen dürfen keine Sonderzeichen enthalten (insbesondere keine
Schrägstriche
oder Doppelpunkte) und nicht zu lang sein (maximal 60 Zeichen, keine Pfadangaben).
b. Zusätzliche Angaben (Metadaten) in Nachrichten
Bei der Übermittlung von Dokumenten ist im Betreff der Nachricht das gerichtliche
Aktenzeichen
anzugeben.
6. Es werden begrenzt
a. die Anzahl elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 100 Dateien und
b. das Volumen elektronischer Dokumente in einer Nachricht auf höchstens 60 Megabyte.
Falls die genannten Grenzen überschritten werden oder eine Übermittlung an das elektronische Postfach nicht möglich ist, können Dokumente gesondert auf DVD oder CD-ROM beim zuständigen Amtsgericht – Grundbuchamt - eingereicht werden. Alle sonstigen Vorgaben sind auch bei Ersatzeinreichungen zu beachten.