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Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalt Ravensburg

  • junge männliche Gefangene im Alter unter 24 Jahren, die nach dem Erwachsenenrecht zu Freiheitsstrafe verurteilt sind
  • zu Jugendstrafe verurteilte junge männliche Gefangene, die gemäß § 92 Jugendgerichtsgesetz aus dem Jugendstrafvollzug ausgenommen sind
  • erwachsende männliche Strafgefangene, die in der hiesigen Region beheimatet sind
  • männliche Untersuchungsgefangene aus dem Landgerichtsbezirk Ravensburg

Grundlage dieser Zuständigkeit der JVA Ravensburg ist der Vollstreckungsplan des Landes Baden-Württemberg (§ 20 Justizvollzugsgesetzbuch Buch 1), der für jeden Beschuldigten bzw. Verurteilten die jeweils örtlich und sachlich zuständige Vollzugseinrichtung des Landes festlegt.

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