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Arbeit der Inhaftierten
Im Vollzug der Freiheitsstrafe sollen die Gefangenen fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten
zu führen,
(Re-)Sozialisierung, § 1 JVollzGB III.
Die Gefangenenbeschäftigung ist ein zentrales Resozialisierungsmittel im Justizvollzug und somit von wesentlicher Bedeutung bei der
Behandlung der Gefangenen.
Arbeit, arbeitstherapeutische Beschäftigung, schulische Bildung, Ausbildung und Weiterbildung sollen insbesondere dem Ziel dienen,
den Gefangenen Fähigkeiten für eine Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln, zu
erhalten oder zu fördern ( § 42 JVollzGB III ).
Durch sinnvolle und nützliche Arbeit sollen die Gefangenen an ein auf eigener Arbeit aufgebautes geregeltes Leben gewöhnt werden
und es soll ihnen durch berufliche und schulische Bildungsmaßnahmen eine berufliche Perspektive eröffnet werden.
Strafgefangene sind gesetzlich verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit,
arbeitstherapeutische Beschäftigung oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung sie aufgrund ihres
körperlichen Zustands in der Lage sind ( § 47 JVollzGB III ). Untersuchungsgefangene sind nicht zur Arbeit verpflichtet. Auf
Wunsch wird Ihnen jedoch Gelegenheit gegeben, zu arbeiten. Etwa jeder zweite Untersuchungsgefangene in der JVA Offenburg macht davon
Gebrauch.
Die Justizvollzugsanstalt Offenburg bietet mit je fünf beruflichen und schulischen Bildungsmaßnahmen den Inhaftierten eine
solide Vorbereitung auf das Berufsleben und verbessert so die Chance um auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.
Zu den einzelnen Bildungsmaßnahmen in der Justizvollzugsanstalt klicken Sie hier.
